107, Z. 30 f.). Merkwürdig mutet sodann an, dass der Privatkläger, welcher ansonsten relativ genau über den angeblichen Plan des Beschuldigten berichten konnte, das genaue Ausführungsdatum nicht kannte («Das Datum kenne ich nicht, aber ich denke das dies in absehbarer Zeit geschehen soll»., pag. 107, Z. 53 f.). Anlässlich seiner zweiten Einvernahme sprach der Privatkläger auf einmal von Schulden in Höhe von mehreren Tausend Franken, welche der Beschuldigte bei ihm wegen Natelrechnungen, Autos, Krankheitskosten etc. habe. Von Schulden wegen einer Co2-Extraktionsmaschine war allerdings nicht die Rede.