11.4 Aussagen des Privatklägers Es kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach die ersten Aussagen des Privatklägers (und diejenigen von E.________) mit Vorsicht zu geniessen sind, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die beiden nicht getrennt einvernommen worden sind (vgl. Verbal im Einvernahmeprotokoll und gleicher Polizist bei beiden Einvernahmen (pag. 108, Z. 92 f.; pag. 135 f.). Die Aussagen des Privatklägers scheinen auf den ersten Blick authentisch, detailreich und stimmen im Wesentlichen (so etwa betreffend die Besuche von E.________) mit den Aussagen von F.__