Es ist nicht auszuschliessen, dass F.________ den Vorschlag des Beschuldigten zumindest für kurze Zeit in Betracht gezogen hat. Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass ihre Schilderungen betreffend die zwei Besuche bzw. den Vorschlag des fingierten Raubes nach wie vor plausibel erscheinen, zumal keine nachvollziehbaren Gründe erkennbar sind, weshalb F.________ – welche dem Beschuldigten offenbar freundschaftlich verbunden war – eine solche Geschichte erfinden sollte. 11.4