Unklar bleibt – im Zusammenhang mit der Ernsthaftigkeit des Vorschlags und der angeblichen Einschüchterung – weiterhin, weshalb sich F.________ und der Beschuldigte nur einen Tag nach dem zweiten Besuch wiederum freundschaftlich per SMS austauschten. Ihre Erklärung, sie habe herausfinden wollen, ob der Beschuldigte lüge bzw. wie er zu ihrem Mann stehe (pag. 191, Z. 197 ff.), vermag nicht zu überzeugen. War jedoch etwas ganz anderes Thema der besagten Unterhaltung und würde es dann doch auch keinen Sinn machen, einen Nachrichtendienst zu nutzen, bei welchem die Chat-Verläufe geschützt sind bzw.