Sie wiederholte nunmehr, dass sie den Vorschlag des Beschuldigten wegen der Konfrontation und seinen Aussagen bzw. seinem Auftreten ernster genommen habe und ihm dies nach dem zweiten Besuch auch zugetraut habe. Dies erklärt jedoch nicht, weshalb sie bereits nach dem ersten Besuch des Beschuldigten Kontakt mit ihrer Anwältin aufgenommen haben will und später nach dem zweiten Besuch – wenn sie sich ernsthaft in Gefahr erachtet hat – nicht die Polizei oder ihren damaligen Mann bzw. den Privatkläger direkt informiert hat. Unklar bleibt – im Zusammenhang mit der Ernsthaftigkeit des Vorschlags und der angeblichen Einschüchterung – weiterhin, weshalb sich F.___