Um den Speicherplatz ging es dabei also offensichtlich nicht. Gesamthaft kann sich die Kammer der Ansicht der Vorinstanz anschliessen, wonach die Ausführungen von F.________ im Wesentlichen (und insbesondere im Kerngeschehen) glaubhaft sind und lediglich im Bereich der Frage, wie sie auf das Angebot des Beschuldigten reagierte, gewisse Unklarheiten bzw. Ungereimtheiten bestehen. Zumindest bleibt unklar, ob sie das Angebot des fingierten Raubes nicht doch etwas ernsthafter in Betracht gezogen hat als sie gegenüber den Strafverfolgungsbehörden behauptet. Im Rahmen ihrer letzten Einvernahme ergänzte F._____