Im Übrigen erschliesst sich der Kammer auch nicht, weshalb F.________ am 16. Januar 2018 (und damit nur einen Tag nach der angeblichen Einschüchterung durch den von ihr als gefährlich bezeichneten Beschuldigten) wiederum Kontakt zu diesem aufnahm, der fingierte Raub dabei mit keinem Wort erwähnt, sondern vielmehr in freundschaftlichem Ton über eine angebliche Überwachung von F.________ durch den Privatkläger diskutiert wurde (pag. 349 ff.). Hinweise auf eine Einschüchterung lassen sich dem vorliegenden Chat-Verlauf sodann keine entnehmen. Nicht sehr logisch ist sodann auch die Erklärung von F.________, weshalb sie mit dem Beschuldigten über «Viber» oder «Telegram» habe chatten wol-