174, Z. 96 ff.). Dies widerspricht einerseits ihren ursprünglichen Aussagen, wonach sie den Vorschlag des Beschuldigten «lächerlich» bzw. «grotesk» gefunden und deshalb nicht weiter ernst genommen habe. Anderseits ist der Kammer in diesem Zusammenhang auch nicht klar, wen F.________ betreffend den Vorschlag des Beschuldigten informiert haben will. So wusste sie zunächst nicht mehr, wem sie davon erzählt habe, gab sodann an, sie sei auf «Instagram» und habe «allen Leuten, welche mir folgen» davon erzählt. Diese seien allerdings alle im Ausland (pag. 175, Z. 107 f.).