So gab sie dies einerseits selber zu Protokoll (pag. 165, Z. 299) und andererseits standen die beiden auch unabhängig vom Privatkläger in Kontakt (so etwa Chats betreffend angebliches Ausspionieren, pag. 349 ff.). Wiederum sehr detailliert schilderte F.________ auch den Besuch von E.________. So etwa, dass der «komische» Typ zwischen 18:00 Uhr und 19:00 Uhr vor ihrer Türe gestanden sei, er gewusst habe, dass sie F.________ heisse, er ihr seine Telefonnummer gegeben habe und gesagt habe, sie solle dies bitte nicht machen, sie wisse wovon er rede und sie solle «A.________» nicht mehr reinlassen (um nur einige Beispiele der eindrücklichen Schilderungen von F.________ zu nennen, pag.