20 den Beschuldigten übermässig zu belasten und ergänzte etwa von sich aus, dass der Beschuldigte ihr nach ihrer Nachricht zurückgeschrieben habe, dass er dies (fingierter Raub) ohne ihr Einverständnis nie gemacht hätte (pag. 164, Z. 250 ff.). Gründe, weshalb F.________ eine entsprechende Geschichte als Grundlage für die besagte Nachricht erfinden sollte, ergeben sich der Kammer nicht, zumal Letztere dem Anschein nach ein doch relativ gutes und enges Verhältnis zum Beschuldigten pflegte. So gab sie dies einerseits selber zu Protokoll (pag.