163, Z. 161 f.). Es dürfte – wie die Vorinstanz bereits feststellte – auch zutreffen, dass sie die Nachricht, welche sie als Screenshot ihrer Handynotizen vorlegte, tatsächlich verschickt hat, zumal der Beschuldigte den Erhalt dieser Nachricht auf Vorhalt nicht bestritt, sondern vielmehr angab, dass er ihr zurückgeschrieben habe und seine Antwort hierzu noch wichtig sei (pag. 49, Z. 105 ff.). F.________ versuchte auch nicht,