162, Z. 152 ff.). F.________ gab sodann auch betreffend den zweiten Besuch des Beschuldigten den konkreten Gesprächsinhalt wieder, so etwa dass der Beschuldigte sie gefragt habe, ob sie es sich überlegt habe, sie ihm daraufhin gesagt habe, dass sie dies nicht wolle und er ihr dann geantwortet habe, egal was sie wolle, er werde dies machen (pag. 163, Z. 160 ff.). F.________ betonte, dass ihr dabei mulmig geworden sei und schilderte damit erneut eine Emotion.