Nach dem Gesagten kann sich die Kammer der Gesamtwürdigung der Vorinstanz anschliessen, wonach der Beschuldigte zwar für viele Dinge eine entsprechende Erklärung lieferte (sichergestellte Gegenstände, Google-Suchen etc.), allerdings nicht plausibel erklären konnte, weshalb diese Umstände zufälligerweise zum angeklagten Sachverhalt passen. Auf konkrete Fragen reagierte er oftmals ausweichend bzw. vage und es wurde klar, dass er über gewisse Dinge nicht sprechen wollte respektive diese den Behörden lieber verschwieg. Insgesamt sind seine Aussagen daher mit Vorsicht zu geniessen und es kann nicht unbesehen darauf abgestellt werden.