pag. 748 ff.). Festzuhalten ist ergänzend, dass der Beschuldigte nochmals betonte, das einzige Problem hier sei, dass er und der Privatkläger es nie geschafft hätten, zusammen an einen Tisch zu sitzen (pag. 750, Z. 24 ff.). Nach dem Gesagten kann sich die Kammer der Gesamtwürdigung der Vorinstanz anschliessen, wonach der Beschuldigte zwar für viele Dinge eine entsprechende Erklärung lieferte (sichergestellte Gegenstände, Google-Suchen etc.), allerdings nicht plausibel erklären konnte, weshalb diese Umstände zufälligerweise zum angeklagten Sachverhalt passen.