19 66, Z. 55 ff.). Schliesslich deutet der Beschuldigte selber an, dass er nicht die ganze Wahrheit sagt bzw. gewisse Dinge verschweigt, um den Privatkläger zu schützen bzw. nicht weiter zu belasten (pag. 102, Z. 303 ff.). Im Rahmen seiner Einvernahmen anlässlich der erst- und oberinstanzlichen Hauptverhandlungen wollte der Beschuldigte – auf Anraten seines Anwalts – nichts mehr zur Sache sagen. Er bestätigte seine bisherigen Aussagen (pg. 528 ff., Z. 8 ff.; pag.