Hinsichtlich seinem Verhältnis zu ihr verstrickte sich der Beschuldigte allerdings in Widersprüche, da er nunmehr angab, er habe zu ihr ein sehr freundschaftliches Verhältnis gehabt (pag. 98, Z. 166), während er in seiner vorherigen Einvernahme noch angab, er kenne sie zu wenig, um ihr ein solches Angebot zu machen bzw. sie sei keine gute Freundin (pag.