101, Z. 274 f.) und vermochte sich angeblich nicht mehr an gewisse Dinge zu erinnern (etwa weshalb er sich am 14. und 15. Januar 2018 mehrmals beim Privatkläger nach dessen Aufenthaltsort erkundigt oder was er selber am 15. Januar 2018 gemacht hat [pag. 101, Z. 246 ff,; pag. 100, Z. 234]). Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte nunmehr auch F.________ beschuldigte, mit dem Privatkläger einen Deal gemacht zu haben. Hinsichtlich seinem Verhältnis zu ihr verstrickte sich der Beschuldigte allerdings in Widersprüche, da er nunmehr angab, er habe zu ihr ein sehr freundschaftliches Verhältnis gehabt (pag.