95 ;40 ff.; pag. 96, Z. 54 ff.), wenn doch die Stimmung in den letzten Jahren – gemäss eigenen Angaben des Beschuldigten – immer schlechter geworden sei. Hinzu kommt, dass der Privatkläger nicht zu Hause gewesen ist, als der Beschuldigte ihm E.________ angeblich vorstellen wollte und der Beschuldigte dies auch gewusst hat. Der Beschuldigte bestritt den Anstiftungsvorwurf wiederum und erklärte, er könne sich die Aussagen von F.________ nicht erklären (pag. 98, Z. 148 ff,; pag. 95, Z. 52 f.; pag. 101 f. Z. 277 ff.). Er blieb bei seinen Aussagen, wofür er die sichergestellten Gegenstände gebraucht habe (pag.