96, Z. 68 f.). Die freundschaftlich scheinenden Kontakte via Whatsapp und SMS wurden aber bis zum 21. Januar 2018 weiterhin gepflegt (pag. 319 f.). In diesem Sinne ergibt auch das vom Beschuldigten genannte Motiv für die falschen Beschuldigungen (der Privatkläger habe sich wohl wegen der Geschäftsentscheidung im Zusammenhang mit der J.________ AG hintergangen gefühlt, pag. 103, Z. 326 ff.) nur wenig Sinn. Sodann wäre auch nicht nachvollziehbar, weshalb er E.________ dem Privatkläger dennoch habe vorstellen wollen (Haschischkontakte, pag. 95 ;40 ff.;