Allerdings ist es – wie die Vorinstanz richtigerweise festgehalten hat – zumindest nicht ganz unplausibel, dass sich der Beschuldigte als gelernter Q.________ (und mit einem gewissen Interesse an Waffen) tatsächlich dafür interessiert hat. Schliesslich scheint merkwürdig, dass sich der Beschuldigte teilweise genau an gewisse Dinge zu erinnern vermochte (etwa Prepper-Phase, Herkunft Prepper-Material etc.),