Zumindest zweifelhaft ist sodann auch seine Erklärung (eigenes Interesse, da im Fernsehen gesehen, pag. 73, Z. 437 ff.) betreffend die objektiv belegten Google-Suchen nach einer Bauanleitung für einen Schalldämpfer im fraglichen Zeitraum (pag. 85 f.), zumal dieser offenbar auch im Gespräch mit E.________ Thema gewesen ist (pag. 136, Z. 44 ff.). Allerdings ist es – wie die Vorinstanz richtigerweise festgehalten hat – zumindest nicht ganz unplausibel, dass sich der Beschuldigte als gelernter Q.________ (und mit einem gewissen Interesse an Waffen) tatsächlich dafür interessiert hat.