__ AG in P.________ gewesen sein solle. Auch die Erklärung zur vorgefundenen Munition (er habe alles in einem Gesamtpaket gekauft und nicht gemerkt, dass noch andere Munition dabei gewesen sei, pag. 71, Z. 331 ff.) vermag nicht zu überzeugen und ist daher als Schutzbehauptung zu werten. Ebenfalls etwas gesucht scheint die Erklärung des Beschuldigten zur aufgefundenen Schutzweste («Prepper»-Phase, pag. 72, Z. 363 ff.) und zur Strumpfmaske/Sturmhaube (fürs Motocross fahren auf einem geschützten Gelände, da er keine Prüfung habe, pag. 72, Z. 374 f.). Zumindest zweifelhaft ist sodann auch seine Erklärung (eigenes Interesse, da im Fernsehen gesehen, pag.