Dies scheint in Anbetracht der massiven Vorwürfe, welche seitens E.________ bzw. des Privatklägers gegen ihn erhoben wurden, schlicht nicht nachvollziehbar. Der Beschuldigte reagierte sodann ausweichend auf die Frage, weshalb er im Dezember 2017/Januar 2018 Javelwasser im Auto mitgeführt habe. So gab er hierzu einerseits an, er habe dies vorhin mit seinem Anwalt besprochen, womit nicht von einer spontanen Antwort auszugehen ist. Andererseits führte er – nach zusätzlichen ausweichenden Angaben – aus, dieses sei zum Desinfizieren der Wassertanks benötigt worden. Damit ist jedoch noch nicht erklärt, weshalb das Javelwasser in seinem Auto und nicht bei der J.________ AG in P.______