Dem Beschuldigten wurde sodann der SMS-Verkehr zwischen ihm und dem Privatkläger vorgehalten (pag. 70, Z. 261 ff.), worauf er wiederum ausweichend bzw. vage reagierte, keine konkreten Angaben machte und erstaunlicherweise darum bemüht war, den Privatkläger nicht übermässig zu belasten. So in dem er etwa auf Vorhalt einer SMS, in welcher der Beschuldigte dem Privatkläger u.a. etwa schrieb «Du weisst was ich sonst noch so für Informationen habe» (pag. 315), antwortete, er wolle C.________ damit nicht belasten bzw. belästigen (pag. 70, Z. 302). Dies scheint in Anbetracht der massiven Vorwürfe, welche seitens E._____