23071 und Ziff. 23074 f.; pag. 340). Dasselbe gilt im Übrigen auch für den 15. Januar 2018, zumal der Privatkläger dem Beschuldigten am 12. Januar 2018 mitteilte, dass er in Deutschland und Bukarest sei und erst am 16. Januar 2018 nach Hause komme (pag. 345 ff.). Dass der Beschuldigte nicht wusste, wann der Privatkläger genau zurückkomme, vermag daher nicht zu überzeugen. Dies umso weniger, als er dem Privatkläger noch am 15. Januar 2018 um 08:10 Uhr schrieb, ob dieser «Happy in Bucarest» sei und ihm daher bewusst sein musste, dass der Privatkläger noch im Ausland war (pag. 346). Dem Beschuldigten wurde sodann der SMS-Verkehr zwischen ihm und dem Privatkläger vorgehalten (pag.