Dies weil der Einkauf nicht mit Karte, sondern bar bezahlt wurde und der Beschuldigte – gemäss eigenen Aussagen – seit dem 22. Dezember 2017 krankgeschrieben war. Weshalb der Beschuldigte dann trotzdem einen Einkauf fürs Geschäft gemacht haben soll (und von einer Bezahlung mit der Firmenkarte abgesehen hat), bleibt indes unklar. Auf Frage, weshalb F.________ betreffend den fingierten Raub lügen sollte, reagierte der Beschuldigte wiederum ausweichend und beantwortete die Frage nicht direkt (pag. 51, Z. 189 ff.). Er bestätigte jedoch, dass ihm F.________ die Nachricht gemäss Beilage Nr. 1 (pag. 59) geschickt habe.