Z. 203). Der besagte Einkauf im Bauhaus vom 29. Dezember 2017 ist jedoch objektiv belegt, wobei – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, ob E.________ den Beschuldigten hierbei begleitet hat. Die Aussagen des Beschuldigten, wonach es sich hierbei um einen Firmeneinkauf gehandelt habe, der wohl mit der Firmenkarte bezahlt worden und normalerweise im Firmenauto sei, können nicht ohne Weiteres geglaubt werden. Dies weil der Einkauf nicht mit Karte, sondern bar bezahlt wurde und der Beschuldigte – gemäss eigenen Aussagen – seit dem 22. Dezember 2017 krankgeschrieben war.