55, Z. 318 ff.). Dennoch lässt sich den Aussagen des Beschuldigten entnehmen, dass zwischen ihm und dem Privatkläger gewisse Spannungen bestanden haben (so etwa betreffend die Frage nach allfälligen Schulden, pag. 53, Z. 248 ff.). Soweit der Beschuldigte allerdings zu Protokoll gab, er sei vom Privatkläger mehrfach bedroht worden, diesem das Geld zurück zu geben, so sind im Rahmen der Mobiltelefonauswertung keine diesbezüglichen Drohungen des Privatklägers aufgefunden worden. Der Beschuldigte verneinte sodann die Frage, ob er mit E.________ ins Bauhaus gefahren sei, um verschiedene Dinge (wie ein Brecheisen, Tape, Seile und eine Trennscheibe oder einen Trennschleifer) zu kaufen (pag. 51,