_, wonach er (der Beschuldigte) ihm gesagt habe, es wäre ihm am liebsten, wenn «dieser C.________ weg wäre», antwortete der Beschuldigte wiederum ausweichend bzw. vage und gab lediglich an, er könne hierzu nichts sagen, er wisse nicht, was er für Probleme mit ihm haben solle, wobei er allerdings die Glaubwürdigkeit von E.________ mit Blick auf dessen Drogenkonsum bezweifelte (pag. 50, Z. 140 ff.). Von Problemen mit dem Privatkläger wollte er demnach nichts wissen und betonte vielmehr, dass er mit C.________ (und F.________) bis am 31. Dezember 2017 eine gute Beziehung gehabt habe (pag. 55, Z. 318 ff.).