Die Korrektur erfolgte allerdings erst nachdem dem Beschuldigten eröffnet wurde, dass bei seinen Eltern eine Hausdurchsuchung durchgeführt werde und ein entsprechender Hausdurchsuchungsbefehl bereits ausgestellt war (pag. 234 f.). Auch die Kammer stellt sich die Frage, weshalb der Beschuldigte die Beretta 9mm überhaupt erwähnte, wurde er doch mit happigen Vorwürfen konfrontiert. Dies lässt sich – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – nur dadurch erklären, dass der Beschuldigte entweder in naiver Weise darauf geschlossen hat, dass der Tatverdacht dadurch nicht verstärkt wird oder dass er von seiner Unschuld überzeugt war.