42, Z. 127 ff.). Diese Waffe war den Behörden zu diesem Zeitpunkt noch unbekannt, der Beschuldigte hätte sie ohne weiteres verschweigen können, was er allerdings nicht tat. Der Beschuldigte gab zwar zunächst noch an, dass sich die Beretta 9mm bei seinen Eltern befinde, korrigierte seine Aussage aber dann dahingehend, dass sich die besagte Waffe wohl doch eher bei einem Freund, K.________, im Estrich befinde (pag. 42, Z. 128 ff.; pag. 20). Die Korrektur erfolgte allerdings erst nachdem dem Beschuldigten eröffnet wurde, dass bei seinen Eltern eine Hausdurchsuchung durchgeführt werde und ein entsprechender Hausdurchsuchungsbefehl bereits ausgestellt war (pag.