43, Z. 156 f.). Zwar bestritt der Beschuldigte, dass er auch am 31. Dezember 2017 bei F.________ vorgesprochen habe, dies kann ihm jedoch – wie die Vorinstanz richtigerweise festhält – nicht vorgehalten werden, zumal sich der Vorhalt auf den 31. Dezember 2017 und nicht auf den 30. Dezember 2017 (wo der Besuch stattgefunden hat) bezog. Jedoch waren auch nicht alle Aussagen des Beschuldigten vage, relativierend und ausweichend. So gab er, auf die sichergestellte Pump-Gun angesprochen, ohne Umschweife zu Protokoll, dass er nebenbei auch eine Beretta 9mm besitze, welche er bei seinen Eltern zu Hause lagere und vor etwa 20 Jahren gekauft habe (pag. 42, Z. 127 ff.).