Im Rahmen dieser ersten Einvernahme entstand – wie dies die Vorinstanz richtigerweise festgehalten hat – der Eindruck, als wolle der Beschuldigte nicht mit der ganzen Geschichte rausrücken. Merkwürdig mutet in diesem Zusammenhang auch an, dass der Beschuldigte zunächst beiläufig erwähnte, er sei vor ca. 2-3 Wochen bei F.________ gewesen (pag. 42, Z. 108 f.), später jedoch zu Protokoll gab, dass am 15. Januar 2018 – also rund eine Woche vor besagter Einvernahme – ein «Spontanbesuch» stattgefunden habe (pag. 43, Z. 156 f.).