43, Z. 163 ff.). Der Beschuldigte verharmloste nicht nur die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe, sondern auch die Erwartungen und Streitereien mit dem Privatkläger und meinte hierzu etwa, dass es sich bei dem Problem mit dem Privatkläger und E.________ lediglich um ein Missverständnis handle und dieses mit einer vernünftigen Gesprächsführung gelöst werden könne (pag. 44, Z. 194 ff.). Die erwähnten Schulden in der Höhe von CHF 25'000.00 beim Privatkläger versuchte er ebenfalls eher herunterzuspielen. Im Rahmen dieser ersten Einvernahme entstand – wie dies die Vorinstanz richtigerweise festgehalten hat – der Eindruck, als wolle der Beschuldigte nicht mit der ganzen Geschichte rausrücken.