11. Beweiswürdigung der Kammer 11.1 Vorbemerkungen Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kammer der erstinstanzlichen Beweiswürdigung im Wesentlichen anschliessen kann. Die erstinstanzliche Urteilsbegründung ist sorgfältig verfasst und die Vorinstanz hat alles Wesentliche erfasst und die verschiedenen (allenfalls möglichen) Varianten eingehend beleuchtet. In diesem Sinne kann vorweg auf die Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen werden. 11.2 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde am 23. Januar 2018 erstmals zu den nunmehr noch relevanten Vorwürfen befragt.