14 dem Beschuldigten und F.________ (pag. 348 ff.; vgl. auch S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 588 f.) und diverse Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und K.________ (vgl. Extraktionsbericht und S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 589 f.) vor. Sodann liessen sich der Mobiltelefonauswertung auch verschiedene (und für den vorliegenden Fall interessierende) Antennenstandorte entnehmen (vgl. Extraktionsbericht und S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 590 f.).