13 Vorweg ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die vorliegenden Beweismittel ausführlich wiedergegeben (und teilweise sogleich gewürdigt) hat. Es wird daher darauf verzichtet, die Beweismittel erneut zusammenzufassen. Hierfür wird auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen (S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 580 ff.). Soweit notwendig, wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher auf die konkreten Beweismittel eingegangen.