_ «wegzuknallen», so dass der Beschuldigte den Tresor des Privatklägers hätte ausräumen können. E.________ hätte hierzu eine Pistole benutzen sollen, wobei noch ein Schalldämpfer gefehlt habe. Weiter ist bestritten, dass der Beschuldigte F.________ zwei Mal (am 30. Dezember 2017 und am 15. Januar 2018) einen fingierten Raub vorgeschlagen und er sich am 15. Januar 2018 zwecks Umsetzung des Raubmords mit E.________ auf der Parkterrasse in Bern verabredet habe. Umstritten ist sodann auch das Verhältnis zwischen E.________ und dem Privatkläger sowie ob Ersterem für seine Aussagen bei den Behörden Geld bzw. eine Gegenleistung angeboten resp.