Bestritten ist demgegenüber, dass der Beschuldigte E.________ als Komplize für einen Raubmord bzw. einen fingierten Raub habe anheuern wollen, Letzteren über einen Tresor im Hause C.________ informiert und diesem auch gesagt habe, dass es ihm (dem Beschuldigten) lieber sei, wenn «C.________», dessen Frau und der Sohn G.________ «weg» wären. Bestritten ist weiter, dass E.________ den Beschuldigten beim Einkauf im Bauhaus in Niederwangen begleitet habe und Ersterer den Auftrag gehabt hätte, die Familie C.________ «wegzuknallen», so dass der Beschuldigte den Tresor des Privatklägers hätte ausräumen können.