Unbestritten ist ferner, dass E.________ den Beschuldigten zu Hause besucht und Letzterer ihm in dessen Keller verschiedene Gegenstände (Waffe, Brechstange, Sturmmaske etc.) gezeigt hat. Der Beschuldigte bestreitet ferner nicht, dass er zwei Mal beim Domizil der Familie C.________ gewesen ist (30. Dezember 2017 und 15. Januar 2018), beide Male mit F.________ gesprochen und E.________ beim ersten Mal dabei gewesen sei, allerdings draussen im Auto gewartet hat.