12 Beschuldigten und dem Privatkläger (CBD-Handel) von Letzterem aufgebauscht worden sei, um sich beim Beschuldigten zu «revanchieren». Zusammenfassend müsse man zum gleichen Schluss wie die Vorinstanz gelangen und der Beschuldigte sei in dubio pro reo von den angeklagten Vorwürfen freizusprechen. Für weitergehende Ausführungen wird auf das Protokoll der oberinstanzlichen Hauptverhandlung verwiesen (pag. 758 ff.).