Eine Gegenleistung sei ihm aber offenbar bis heute vorenthalten worden, weshalb er wohl auch nicht mehr ausgesagt habe. Die Anklageschrift stütze sich im Wesentlichen auf die (daher kontaminierten) Aussagen von E.________, welche widersprüchlich und voller Ungereimtheiten seien. Es lasse sich nicht genau erklären, was sich effektiv zugetragen habe. An der angeklagten Sachverhaltsversion würden allerdings erhebliche Zweifel bestehen. Vorausgesetzt, dass die Aussagen von F.________ der Wahrheit entsprechen würden, sei höchstens ein fingierter Raub geplant gewesen.