Die heutige Aussage bzw. Nicht-Aussage von E.________ habe sich nahtlos in sein unglaubwürdiges Aussageverhalten eingereiht. Zweifel am zitierten Fazit der Vorinstanz hätten damit nicht geweckt werden können. Es bleibe daher anzunehmen, dass die Aussagen von E.________ inhaltlich nicht überzeugend, sondern mit Widersprüchen behaftet und aus finanziellen Gründen erfolgt seien. Eine Gegenleistung sei ihm aber offenbar bis heute vorenthalten worden, weshalb er wohl auch nicht mehr ausgesagt habe.