Die Verteidigung brachte im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zusammengefasst vor, dass von der nötigen Klarheit betreffend den Vorwurf des Raubmords nicht die Rede sein könne. Alles sei diffus, widersprüchlich, primär grau und die beteiligten Personen seien allesamt undurchsichtig. Bei dieser Sachlage bedürfe es der Strenge der Strafprozessordnung. Aus Sicht der Verteidigung habe das Fazit der Vorinstanz (zum Freispruch) auch heute – nach durchgeführtem Beweisverfahren – nach wie vor Geltung, weshalb der erstinstanzliche Freispruch zu bestätigen sei. Die heutige Aussage bzw. Nicht-Aussage von E.____