Es sei kein anderer Schluss denkbar, als das etwas weitaus Gravierenderes geplant gewesen sei. Für einen Komplott gegen den Beschuldigten würden sodann keine konkreten Hinweise bestehen und es sei aufgrund der Persönlichkeit von E.________ naheliegend, dass dieser Geld vom Privatkläger erwartet habe. Für weitergehende Ausführungen wird auf das Protokoll der oberinstanzlichen Hauptverhandlung verwiesen (pag. 755 ff.). 8.3 Verteidigung Die Verteidigung brachte im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zusammengefasst vor, dass von der nötigen Klarheit betreffend den Vorwurf des Raubmords nicht die Rede sein könne.