kontaktiert und die beiden gemeinsam zum Domizil der Familie C.________ gefahren seien und zu welchem Zweck sich der Beschuldigte am 15. Januar 2018 mit E.________ verabredet habe. Die Ausführungen des Beschuldigten, wonach er E.________ dem Privatkläger habe vorstellen wollen, seien alles andere als überzeugend. Das Gespräch habe dazu gedient, E.________ als Komplizen zu gewinnen. Folge man den Aussagen von E.________, sei ein Raubmord geplant gewesen, wofür auch zahlreiche sichergestellte Gegenstände sprechen würden.