Die Vorinstanz habe noch ausgeführt, dass die Variante des fingierten Raubes mindestens gleich plausibel sei wie der Raubmord. Das Eine schliesse das Andere allerdings nicht aus, wobei der Raubmord für den Beschuldigten aber klar im Vordergrund gestanden habe. Es sei nach dem Gesagten davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte und E.________ im Dezember 2017 im X.________ kennengelernt hätten, wobei der Beschuldigte ihm zahlreiche Details über die Familie C.________ verraten und E.________ von ihm die Aufgabe erhalten habe, die Mitglieder der Familie C.__