Sodann habe er auch widersprüchlich ausgesagt, etwa betreffend sein Verhältnis zu Frau F.________. Der Privatkläger und seine Ex-Frau hätten sodann ehrlich erschüttert gewirkt und die Aussagen von F.________ seien von der Vorinstanz zu Recht als glaubhaft bezeichnet worden. Wenn man nun alles zusammen betrachte, so seien einzelne Punkte zwar noch offen, das Gesamtbild sei aber dennoch erkennbar. Die Vorinstanz habe noch ausgeführt, dass die Variante des fingierten Raubes mindestens gleich plausibel sei wie der Raubmord.