Nur deshalb auf die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen zu schliessen, sei aber zu einfach. Die Aussagen von E.________ würden viele Realkennzeichen enthalten und seien im Kerngeschehen glaubhaft. Zudem lasse sich der von ihm geschilderte Sachverhalt auch durch die objektiven Beweismittel ergänzen. Die Aussagen des Beschuldigten seien demgegenüber nicht glaubhaft. Er habe keine vollkommen spontanen Aussagen gemacht, habe abweisend und wortkarg reagiert und die gegen ihn erhobenen Vorwürfe auch nicht ernst genommen. Sodann habe er auch widersprüchlich ausgesagt, etwa betreffend sein Verhältnis zu Frau F.___