8. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 8.1 Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin I.________ brachte im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zusammengefasst vor, dass es sich die Vorinstanz sehr einfach gemacht habe, indem sie gesagt habe, E.________ sei als Person unglaubwürdig. Es könne zwar sein, dass dieser aufgrund seiner Vergangenheit und Persönlichkeit einen zwielichtigen Eindruck mache und es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass er seine Aussagen teilweise ausgeschmückt und eine Gegenleistung erwartet habe. Nur deshalb auf die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen zu schliessen, sei aber zu einfach.